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Rolle rückwärts beim Immobilienkauf

Capture d’écran 2014-06-22 à 19.25.17Sollten Käufer und Verkäufer ihre Meinung über einen Immobilienkauf bzw. -verkauf ändern und ihren Vertrag aufheben, wird dieser Vorgang steuerrechtlich als Übertragung gewertet, auf die wieder eine Registrierungsgebühr zu entrichten ist. Das ist geltendes Recht in der Wallonie und in der Region Brüssel-Stadt, nicht aber in Flandern.

Das Flämische Parlament hat am 23. November 2007 ein Dekret verabschiedet, wonach die Auflösung oder gütliche Aufhebung eines Immobilienkaufvertrages nunmehr einer festen Registrierungsgebühr in Höhe von 10 EUR unterliegt.

Diese Gesetzesänderung ist durchaus zu begrüßen, vor allem, wenn man das neue System mit den in der Wallonie und der Region Brüssel–Stadt geltenden Bestimmungen vergleicht. Hier muss der Kaufvertrag einer Immobilie i.d.R. der Registrierungsbehörde vorgelegt werden, welche eine anteilige Registrierungsgebühr erhebt. Sollten Käufer und Verkäufer ihre Meinung ändern und den Vertrag aufheben, wird dieser Vorgang steuerrechtlich als Übertragung gewertet, auf die wieder eine Registrierungsgebühr zu entrichten ist. Dies gilt ebenfalls, wenn eine Partei den Vertrag aufgrund der anhaltenden Nichterfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner auflöst.

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Registrierungsgebühr lediglich erstattet werden kann. Eine solche Erstattung setzt mithin voraus, dass die Gebühr vorab an den Fiskus entrichtet wurde…

Darüber hinaus ist einer Erstattung nur dann möglich, wenn die Aufhebung gerichtlich erfolgt ist. Eine einvernehmliche Aufhebung kann mithin nicht zu einer Erstattung führen.

Der vollständige Aufsatz von RA Ruth Witz ist in der unten stehenden pdf-Datei enthalten.

Aufloesung eines Immoblienkaufvertrages

 

Autor: Ruth Wirtz

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