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Gute Nachricht für Erben!

indexVon Rechtsanwalt Carsten Neuhaus, Berlin, Brüssel.

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kommen jetzt auch im Ausland lebende Deutsche wesentlich leichter in den Genuss der hohen steuerlichen Freibeträge, die in Deutschland gewährt werden. Dies gilt freilich nur für Schenkungen von im Ausland lebenden Deutschen an im Ausland lebende Deutsche.

Bei Schenkungen von Immobilien in Deutschland an Angehörige, etwa den Ehepartner oder die Kinder, konnten die Beschenkten bisher den hohen Freibetrag bisher nur auf Antrag in Anspruch nehmen. Bei dem Freibetrag handelt es sich im Falle des Ehegatten immerhin um 500.000 EUR. Den Kindern steht jeweils immer noch ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Der Antrag hat es aber in sich. Denn wird er gestellt, rechnet der Fiskus nicht nur alle Schenkungen der vergangenen zehn Jahre zusammen, sondern auch noch alle künftigen Schenkungen binnen zehn Jahren. Der EuGH machte nun im Ergebnis mit der Antragstellung Schluss. Den Freibetrag gibt es jetzt auch ohne eine Antragstellung in Deutschland und ohne die Folgen einer Verlängerung der Zehnjahresfrist.

Die Entscheidung des EuGH betraf eine deutsche Staatsangehörige, die in England lebt und ihren ebenfalls in England lebenden Töchtern ein Teil eines Grundstücks in Deutschland schenkte. Der Sachverhalt lässt sich auf alle im Ausland lebenden Deutschen anwenden, so auch auf Deutsche in Belgien. Die gerade im deutsch-belgischen Verhältnis oft drohende Doppelbesteuerung lässt sich damit erheblich abmildern. Denn aufgrund der hohen Freibeträge in Deutschland, dürfte eine doppelte Steuerforderung durch den belgischen und den deutschen Fiskus in den meisten Fällen ausscheiden.

Die Entscheidung des EuGH hat keine Gesetzeskraft. Daher müsste der Betroffene in vergleichbaren Fällen sein Recht zur Not einklagen. Dass das nunmehr einfacher geworden ist, ist der Entscheidung des EuGH zu verdanken.

Info:

neuhaus@kaesler.eu

www.kaesler.eu

5 Comments

  1. Guten Tag!
    Ist das richtig, dass ich als Deutsche in Belgien lebend ein Erbe meiner verstorbenen Großmutter (Immobilie in DE) nicht hier in BE melden muss ?
    Und ich also auch keine doppelte Erbschaftssteuer (DE/BE) zahlen muss? Sondern nur in DE die Erbschaftssteuer zu zahlen habe? Kann mir da jemand behilflich sein?

    Besten Dank im Voraus,

  2. Walter Grupp, Rechtsanwalt

    Sehr gut. Es ist nicht das erste Mal, dass der Europäische Gerichtshof die deutsche Praxis der Finanzämter korrigiert hat. Es kann einfach nicht sein, dass im heutigen Europa selbst Deutsche vom Fiskus nur deswegen schlechter gestellt und damit bestraft werden, weil sie in einem Nachbarland Arbeit gefunden und mit ihrer Familie z.B. in Belgien leben.

  3. Super! Diese Entscheidung des EuGH war längst überfällig. Danke für die nützlichen Hinweise.

  4. J. von Kietzell

    Sehr gute und informative Ausführungen!

  5. Endlich eine klare Haltung des EUGH! Danke für die gute Darstellung und wichtige Info.

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