Milena ist Deutsche und seit ihrer Geburt in Brüssel gemeldet. Sie verfolgt alle politischen Ereignisse in Deutschland mit großem Interesse. Seit ihrem 16. Lebensjahr ist sie Mitglied der SPD. Sie hat in Deutschland eine Oma, die sie oft besucht, und sie hat über mehrere Wochen in Berlin ein Praktikum gemacht. Sie hätte sich ohne Probleme irgendwann eine deutsche Adresse zulegen können. Jetzt wird ihr eine Teilnahme an der Bundestagswahl verwehrt, weil sie nicht mindestens drei Monate lang in Deutschland gemeldet war.
Milena Wobbe ist das Kind von „Europa-Eltern“, die inzwischen schon Jahrzehnte im Ausland leben, aber ihre Verbindungen nach Deutschland nicht gekappt haben. Die meisten im Ausland lebenden Deutschen, die nicht mehr in Deutschland gemeldet sind, dürfen an der Bundestagswahl am 27. September 2009 teilnehmen. Dazu mussten sie sich allerdings bis zum 6. September bei der Gemeinde ihres letzten deutschen Wohnsitzes in die Wählerliste eintragen lassen; wer dieses Datum verpasst hat, kann keine Stimme mehr abgeben.
Verstärkte Mobilität
Es gibt aber auch eine kleine Gruppe Deutscher, die vom Wahlrecht prinzipiell ausgeschlossen sind, nämlich diejenigen, die nie mindestens 3 Monate – wann auch immer – in Deutschland gewohnt haben; darunter fallen zunehmend junge Deutsche, deren Eltern von der verstärkten Mobilität Gebrauch gemacht haben. Immer mehr Kinder von Deutschen werden im Ausland geboren, gehen dort zur Schule und studieren anderswo als in Deutschland; diese Situation findet sich in besonders starkem Maße in Regionen, in die Ausländer dauerhaft zuwandern (z.B. Brüssel), oder auch in Grenzregionen (z.B. in Ostbelgien).
Milena hat darauf verzichtet, sich in die Listen eines beliebigen Einwohnermeldeamtes einzuschreiben, weil sie nicht schummeln wollte. Natürlich hätte die Oma oder eine befreundete Familie sie als virtuelle Untermieterin akzeptiert. Milena findet das gültige deutsche Wahlrecht ungerecht. Sie wird dagegen klagen.
Rechtliche Erläuterungen
Ihr Anwalt Volker Heydt erläutert dazu:
„Das deutsche Grundgesetz gibt in seinem Artikel 38 allen Deutschen das Wahlrecht. Anders als z.B. in Dänemark, wo die Verfassung einen inländischen Wohnsitz verlangt, ist die einzige Voraussetzung die Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Erfordernis eines 3-monatigen Wohnsitzes ist durch den einfachen Gesetzgeber ins Bundeswahlgesetz eingeführt worden; es ist heute nicht mehr zu rechtfertigen.
Deutschland war bis 1990 ein geteiltes Land. Alle Deutschen in Ost und West waren deutsche Staatsangehörige; die in der DDR lebenden Deutschen, für die der ostdeutsche Staat die DDR-Staatsbürgerschaft – mit dem Zusatz „Nationalität: deutsch“ – geschaffen hatte, konnten davon praktisch nur Gebrauch machen, wenn sie vorübergehend ausreisen durften. Für die alte Bundesrepublik war es im kalten Krieg politisch geboten, die DDR-Deutschen vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag auszuschließen – man stelle sich vor, man hätte ca. 12 Millionen Deutschen östlich der Elbe das Wahlrecht zum Bundestag zugestanden! Deren Ausschluss vom Wahlrecht geschah zunächst einfach durch das Erfordernis eines aktuellen Wohnsitzes im „Wahlgebiet“ (= Bundesgebiet).
Ausgelöst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Wahlprüfungsbeschwerde eines EU-Beamten änderte der Bundestag 1985 das Wahlgesetz und hob das Erfordernis eines aktuellen Wohnsitzes auf. Von da an waren alle Deutschen, die im Bereich des Europarates wohnten, wahlberechtigt; für diejenigen, die außerhalb dieses Gebietes wohnten, war weitere Voraussetzung, dass sie Deutschland vor nicht mehr als 10 Jahren verlassen haben durften.
Zusätzlich wurde für alle Auslandsdeutschen das Erfordernis eingeführt, nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen im Bundesgebiet gewohnt zu haben; im Ergebnis waren damit wiederum – politisch sinnvoll - die DDR-Bewohner von der Teilnahme an der Bundestagswahl ausgeschlossen. Die Fortzugsfrist von 10 Jahren wurde später auf 25 Jahre verlängert und ist in jüngster Zeit völlig gestrichen worden; als Voraussetzung für die Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen ist allein das Erfordernis eines früheren 3-monatigen Wohnsitzes geblieben. Mit der Wiedervereinigung hat diese Bestimmung aber ihren Sinn verloren.
Das Bundesinnenministerium meint zwar, dieses Erfordernis sei als ein Minimum an Verbindung zum deutschen Staatswesen nicht verzichtbar. Diese Einschränkung der Wahlberechtigung ist jedoch offensichtlich sachfremd, denn für die aktuelle Verbindung eines Deutschen zum deutschen Staat sagt es überhaupt nichts aus, wenn er irgendwann einmal (auch etwa als Kleinkind) drei Monate in Deutschland gewohnt hat. Ein Auslandsdeutscher bekundet sein Interesse an Deutschland durch den – für jede Bundestagswahl erneut zu stellenden – Antrag auf Eintragung in die Wählerliste.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Wahlrecht als das vornehmste Recht des Staatsbürgers bezeichnet. Es ist in der Tat der selbstverständliche Ausfluss der deutschen Staatsangehörigkeit. Es darf für Auslandsdeutsche nicht an Bedingungen geknüpft werden, die im Grundgesetz nicht vorgesehen sind; da diese Deutschen auch in ihrem jeweiligen Wohnsitzland nicht zur Wahl des nationalen Parlaments zugelassen sind, würden sie im Sinnes des Wahlrechts zu Staatenlosen.“
Verfassungsbeschwerde gescheitert
Milena ist übrigens mit ihrem Problem nicht allein in Belgien. Allerdings ist der Versuch mehrerer junger in Belgien lebender Deutscher, das Recht zur Teilnahme an der anstehenden Bundestagswahl im Wege der Verfassungsbeschwerde zu erstreiten, gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20.7.2009 – BvR 1460/09 – als unzulässig bewertet und nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat die Beschwerdeführer auf den Weg der Wahlprüfung verwiesen.
Milena und ihre Mitstreiter wollen diesen Weg nun einschlagen, auch wenn das Wahlprüfungsverfahren erst nach der Wahl stattfindet, und damit die Stimmabgabe nicht mehr rückwirkend gewähren kann.
Rechtliche Erläuterungen, 2. Teil
Nochmals Anwalt Volker Heydt :
„Ein beim Bundestag eingelegter Einspruch gegen eine Wahl soll nach dem Gesetz mit dem Ziel betrieben werden, diese Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären – das wird aber gar nicht angestrebt. Die ausgeschlossenen Auslandsdeutschen geben sich auch nicht der Illusion hin, dass ihre Stimme mandatserheblich gewesen wäre, was der Maßstab für den Erfolg einer Wahlprüfung sein muss; sie möchten lediglich festgestellt wissen, dass ihr Ausschluss vom Wahlrecht verfassungswidrig war. Das kann der Bundestag aber keinesfalls feststellen, da er die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften gar nicht prüft.
Diese Prüfung ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, das gegen den notwendigerweise negativen Beschluss des Bundestages über den Einspruch mit einer Wahlprüfungsbeschwerde angerufen werden wird, der mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten müssen, damit sie zulässig ist. Vorausgesetzt, das BVerfG folgt den Argumenten der verhinderten Wähler, kann es auch bei (erwarteter und absehbarer) Erfolglosigkeit der eigentlichen Wahlprüfung die 3-Monats-Bedingung in § 12 des Bundeswahlgesetzes kassieren und damit die Voraussetzung dafür schaffen, dass nicht nur die Beschwerdeführer, sondern alle betroffenen Auslandsdeutschen an einer künftigen Bundestagswahl teilnahmen können.“
Blick über den Gartenzaun
Zum Vergleich ein Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen in Belgien und Österreich: Belgien hat durch Gesetz vom 7. März 2002 das Wahlrecht zur Abgeordnetenkammer und zum Senat auch den Auslandsbelgiern zuerkannt. Alle Österreicher können unabhängig von ihrem Wohnsitz an den österreichischen Nationalratswahlen teilnehmen.
Milena wird also mit ihren Mitstreitern über ihren Anwalt ein Wahlprüfungsverfahren betreiben und dann dessen (negatives) Ergebnis vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen müssen. Doch vielleicht merken die Abgeordneten des neuen Deutschen Bundestag noch vorher, dass es hier Handlungsbedarf für junge Auslandsdeutsche gibt. Falls die SPD am 27. September mit ihrem Wahlergebnis nicht zufrieden sein sollte: Milena ist nicht daran schuld.
Volker Heydt
Rechtsanwalt (Mitglied der Hanseat. RAK)
Rue Martin Lindekens 40
1150 Brüssel
Mobiltel.: +32-486-723300
e-mail: rechtsanwalt(at)volker-heydt.eu












